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Allgemeine Verkaufsbedingungen Stand 03/2009

 

 

 

I. Geltung | Angebote

[ 01 ]  Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Verkaufsbedingungen, die der Besteller mit Empfang unserer Auftragsbestätigung, spätestens mit Annahme der bestellten Ware anerkennt. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsinhalt. Die Geltung des internationalen Kaufrechtsübereinkommens [ CISG ] wird ausgeschlossen. Aufträge, Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.    

[ 02 ] Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufs­angestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

[ 03 ]  Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Da­ten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschafts zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

[ 04 ] Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferun gen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer etwaiger technischer Normen zulässig.

[ 05 ]  Uns für die Erstellung von Angeboten überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden nur auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, diese nach 3 Monaten nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
 

II. Preise

[ 01 ]  Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich, Frachtkosten, Verpackung und Zollabgaben, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden. Grundlage ist die jeweils gültige Preisliste.

[ 02 ]  Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbst­kostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
 

III. Zahlung und Verrechnung

[ 01 ] Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders mit dem Käufer vereinbart, fällig innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Das Zahlungsziel ist eingehalten, wenn uns der zur Begleichung der Rechnung erforderliche Betrag innerhalb dieser Fristen zur Verfügung steht. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig für Versand- und Verpackungskosten, oder für den Fall, dass der Käufer im Zeitpunkt der Skontierung mit dem Ausgleich früher fälliger, unstrittigen Forderungen in Rückstand ist. Zahlungen mit Wechsel sind ebenso nicht skontierfähig. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

[ 02 ]  Rechnungen für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile, Schulungen oder sonstige Dienstleistungen sind jeweils sofort fällig und ohne Skontoabzug zahlbar.

[ 03 ] Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

[ 04 ] Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

[ 05 ] Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB [ Unsicherheitseinrede ] zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
 

IV. Lieferfristen

[ 01 ] Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.

[ 02 ] Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für den Käufer unzumutbar, so kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist. Auf unser Verlangen ist der Käufer zu der Erklärung verpflichtet, ob er wegen der Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
 

V. Eigentumsvorbehalt

[ 01 ] Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum [ Vorbehaltsware ] bis zur restlosen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft.

[ 02 ] Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.

[ 03 ] Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

[ 04 ] Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit ande ren, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

[ 05 ] Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III/5 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Die Einziehungsermächtigung erlischt automatisch- ohne dass es eines Widerrufes bedarf- in dem Moment, in dem der Käufer oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers stellt.

[ 06 ] Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.

[ 07 ] Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
 

VI. Ausführung der Lieferungen

[ 01 ] Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

[ 02 ] Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Muster- und Anfertigungsware gelten angemessene Mehr- und Minderlieferungen als vereinbart.

[ 03 ] Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertrags gemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
 

VII. Haftung für Mängel

[ 01 ] Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern [ Nacherfüllung ]. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Ist die Mängelrüge unberechtigt, kann vom Käufer der Ersatz entstandener Aufwendungen verlangt werden.

[ 02 ] Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind und diese sich auf das Inland beziehen. Frachtkosten für die Rücksendung der mangelhaften Ware werden nur erstattet, wenn die Rücksendung auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

[ 03 ] Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.

[ 04 ] Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. [ Mangelfolgeschäden ].

[ 05 ] Erkennbare Transportschäden sind uns unverzüglich, alle übrigen Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Feststellung anzuzeigen.

[ 06 ] Wir können die Erfüllung von Haftungsansprüchen auch ablehnen, wenn die allgemeinen technischen Daten oder die Bedienungshinweise der gelieferten Ware nicht beachtet wurden und dies zu einer unsachgemäßen Verwendung geführt hat.
 

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

[ 01 ] Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

[ 02 ] Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

[ 03 ] Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

[ 04 ] Katalog- und listenmäßige Angaben zu unseren Produkten stellen keine Garantien dar.

[ 05 ] Unsere Produkte sind standardmäßig nicht für die Verwendung in den Bereichen Luft- und Raumfahrt sowie die Strahlungsbereiche von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetztes vorgesehen. Werden diese Standardprodukte trotzdem in den genannten Bereichen verwendet, lehnen wir im Schadensfall jegliche Haftung für etwaige Schäden ab, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung unsererseits vor.
 

IX. Urheberrechte

[ 01 ] An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

[ 02 ] Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
 

X. Versuchsteile | Formen | Werkzeuge | Materialbeistellungen

[ 01 ] Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen, insbesondere Mehrkosten für Fertigungsunterbrechungen, zu seinen Lasten.

[ 02 ] Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.

[ 03 ] Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.

[ 04 ] Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Hilfsmittel beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
 

XI. Erfüllungsort | Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

[ 01 ] Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

[ 02 ] Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht.
 

XII. Datenschutz

Im Sinne des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass wir Daten über unsere Kunden speichern und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzen.